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Aktuelle Meldungen

24.02.10

Sonderinformation Pensionszusagen

Am 31. Dezember 2010 greifen die neuen Bilanzierungsvorschriften des BilMoG für Pensionsrückstellungen. Dies kann zu erheblichen Bilanzbelastungen und damit zu enormen betriebswirtschaftlichen Konsequenzen führen.

Zwar können diese Belastungen bis auf fünfzehn Jahre in der Handelsbilanz verteilt werden, jedoch sind das nur Bilanzkosmetik und keine Problemlösung. Die wirtschaftliche Realität führt spätestens zum Leistungszeitpunkt zu erheblichen steuerlichen und wirtschaftlichen Problemen bei der GmbH als auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer selbst.

Daher ist eine sofortige Überprüfung aller Pensionszusagen und auch von Zusagen über Unterstützungskassen zu empfehlen. Daraus ergeben sich dann unter Berücksichtigung aller Parameter und der Liquiditätssituation der Kapitalgesellschaft verschiedene Handlungsalternativen.  

Nicht immer ist eine volle Ausfinanzierung von Rentenzahlungen möglich, so dass andere Wege genutzt werden müssen, um erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen zu vermeiden. So kann z.B. eine Kapitalabfindung bzw. -teilabfindung geprüft werden, da der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht den Bestimmungen des § 3 BetrAVG unterliegt.  

Mangels Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist hier eine Abfindungsvereinbarung mit der Gesellschaft auch anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses möglich. Sofern in letzter Konsequenz die Reduzierung der Pensionszusage erforderlich erscheint, wird ein Reduzierungsgutachten erstellt, um die verdeckte Einlage möglichst zu vermeiden.

Ein Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf künftige Teile seiner Zusage ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf einer sorgfältigen Argumentation und gegebenenfalls einer verbindlichen Anfrage beim zuständigen Finanzamt.



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Direktversicherung - Unternehmerrente - Vermögensverwaltung